Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Zahnzusatzversicherung bereits vor Antragstellung diagnostizierte Erkrankungen oder bereits bekannter oder geplanter Zahnbehandlungsbedarf nicht mitversichert ist.
Dann stellt sich noch die Frage was ist ein fehlender Zahn?
- Fehlende Weisheitszähne gelten nicht als fehlende Zähne.
- Ein mit festsitzendem Zahnersatz (z.B. Zahnbrücke) ersetzter Zahn gilt ebenfalls nicht als fehlend.
- Milchzähne (Nichtanlage bleibender Zähne) sollten angegeben werden, da die Versicherer hier unterschiedliche Annahmegrundsätze haben.
- Mit herausnehmbaren Zahnersatz ersetzte Zähne (Prothesen) gelten meist als fehlend. Manche Versicherer jedoch versichern Zahnprothesen mit, z.B. die Barmenia mit dem Tarif ZGu+.
Fehlende Zähne können jedoch bei einigen Tarifen mitversichert werden. Manche Versicherer verlangen hierfür einen Beitragszuschlag pro fehlendem Zahn. Andere Versicherer reduzieren die Erstattungssätze in den ersten Jahren oder verlängern die Zahnstaffel (Maximalerstattung in den ersten, meist vier Jahren) um weitere Jahre.
Die ARAG überläßt Ihnen die Wahl fehlende Zähne auszuschließen oder diese mitzuversichern. Pro fehlendem Zahn berechnet die ARAG dann einen Zuschlag von 20%. Maximal drei fehlende Zähne sind versicherbar.
Die Continental versichert mit dem Tarif CEZP-u einen fehlenden Zahn ohne Einschränkungen, bei 2- 3 fehlenden Zähnen verringern sich die Erstattungssätze der ersten vier Jahre.
Der Tarif AXA DENT Premium-U versichert z.B einen fehlenden Zahn ohne Einschränkungen mit. Bei 2 - 3 fehlenden Zähnen verlängert sich die Zahnstaffel von 4 auf 8 Jahre und die Erstattungshöchstsätze verringern sich.