Unkompliziert ohne Gesundheitsprüfung abschließbar!
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| uni-dent Top 100 | |
| Ihr Beitrag | - Bitte Erstinformation bestätigen - |
| Zahnersatz z.B. Implantate, Brücken oder Kronen | 100 % |
| Inlays | 100 % |
| Zahnbehandlung z.B Kunststofffüllungen, besondere Wurzel- und Parodontosebehandlungen | 100 % 100 % Vollnarkose oder schmerzstillende Maßnahmen |
| Zahnprophylaxe/ Zahnreinigung | Ja 100 %, max. 250 € Bleaching 250 € in 2 Jahren |
| Kieferorthopädie | Behandlungsbeginn vor 21 100 % bis zu 3.000 € Grad der Zahnfehlstellung spielt keine Rolle |
| Funktionsdiagnostik | Ja |
| Kieferknochenaufbau | Ja |
| Leistung ohne Vorleistung GKV | Ja, 20 % werden als fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung angesetz. |
| Wartezeiten | Keine Wartezeit |
| anfängliche Höchstgrenzen | 1.500 EUR im ersten Kalenderjahr (bis 31.12. diesen Jahres) 3.000 EUR in den ersten 2 Kalenderjahren 4.500 EUR in den ersten 3 Kalenderjahren 6.000 EUR in den ersten 4 Kalenderjahren Ab dem fünften Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. |
| Gebührenordnung für Zahnärzte | Bis zum 3,5 fachen Satz |
| Annahmerichtlinien | Auch bei Beihilfe und freier Heilfürsorge möglich Bei Versicherungsbeginn fehlende Zähne und angeratene Behandlungen sind ausgeschlossen |
| Tarifinformationen | Download |
| Bedingungen | Download |
Wer kann versichert werden?
Wenn Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder Anspruch auf freie Heilvorsorge haben.
Kein Versicherungsschutz besteht für:
100 % für Zahnersatzmaßnahmen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatzmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere:
Prothetische Leistungen
Implantologische und augmentative Leistungen
Weitere Zahnersatzleistungen
Begleitende Leistungen
Erfolgt keine Vorleistung der GKV, weil:
wird pauschal ein Betrag von 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV bzw. der Heilfürsorge angerechnet.
100 % der Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen
Erstattungsfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlungen. Dazu zählen u. a.:
Auch hier werden 20 % abgezogen, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt wenn die Behandlung bei einem Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung oder im Ausland stattfindet.
100 % bis zu 250€ im Kalenderjahr
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für folgende Leistungen:
Zahnreinigung
Dazu zählen insbesondere:
Zahnprophylaxe
Hierzu gehören unter anderem:
100 % bis zu 250 € innerhalb von 2 Kalenderjahren
Erstattungsfähig sind die durch einen Zahnarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführten Maßnahmen zur Zahnaufhellung (z. B. Bleaching).
100 % bis zu 3.000 Euro
Aufwendungen für zahnärztliche, kieferorthopädische und zahntechnische Leistungen bei versicherten Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Die Altersgrenze entfällt, wenn die kieferorthopädische Behandlung aufgrund eines Unfalls erforderlich wird.
Erstattungsfähig sind insbesondere:
Zusätzliche Leistungen
(Nicht erstattungsfähig ist ein möglicher Eigenanteil, der entsteht, wenn eine kieferorthopädische Behandlung, für die die GKV Leistungen erbringt, nicht planmäßig beendet wird)
100 %
Erstattungsfähig sind ärztliche und zahnärztliche Leistungen zur Schmerzlinderung, sofern sie im Zusammenhang mit einer Behandlung stehen.
Keine Wartezeit
Die Leistung ist der Höhe nach begrenzt, in den ersten 4 Versicherungsjahren
Bei Unfall entfällt die Staffel.
Die Leistungshöchstbeträge gelten jeweils für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht am 1. Januar, gilt der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember als erstes Kalenderjahr.
Kostenerstattung im Ausland
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland sind die ortsüblichen Behandlungskosten erstattungsfähig.
Die Erstattung erfolgt in gleicher Höhe wie für Behandlungen in Deutschland, also nach den dort vereinbarten Prozentsätzen und Leistungshöchstbeträgen.
Innovationsgarantie
Erstattungsfähig sind – im Rahmen des vereinbarten Tarifs – alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.
Dies gilt ausdrücklich auch für zukünftige medizinische Verfahren, die heute noch nicht existieren, aber später wissenschaftlich anerkannt werden.
Der Versicherungsschutz passt sich automatisch an solche medizinischen Innovationen an.
Zukunftsgarantie
Die GKV bzw. Heilfürsorge richtet ihre Zuschüsse beim Zahnersatz nach dem jeweiligen Befund und gewährt darauf basierend einen Festzuschuss, der als Vorleistung berücksichtigt wird.
Auch wenn sich diese Vorleistungen künftig ändern sollten, bleibt der Versicherungsschutz unverändert bestehen.
Der Anspruch auf die tariflich vereinbarten Leistungen besteht weiterhin in vollem Umfang.
Zum Ende der vereinbarten Laufzeit von 2 Jahren, danach jederzeit zum Ende des Monats.
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